E-Bilanz: zwingend für das Wirtschaftsjahr 2013 vorgeschrieben

Gewinn- und Verlustrechnungen jetzt nur noch in digitaler Form

E-Bilanz: zwingend für das Wirtschaftsjahr 2013 vorgeschrieben


»Nichtbeanstandungs regelung für 2012 schafft notwendigen Handlungszeitraum«, sagt der Steuerexperte des DIHK Jens Gewinnus (rechts). Zweiter Referent zum Thema E-Bilanz war Christian Goede von der DATEV (links), in der Mitte Georg Druwe (IHK).

Aufgrund neuer gesetzlicher Verpflichtungen sind in absehbarer Zeit sowohl die Bilanzen als auch die Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmen in digitaler Form an die Finanz behörden zu übermitteln. Rechtsanwalt und Steuerberater Jens Gewinnus aus der Steuer abteilung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und Christian Goede, Vertriebs förderung Lösungen für Unternehmen der DATEV eG, informierten am 18. Oktober 2011 über bisher feststehende Einzelheiten.

Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz aus dem Jahr 2008 wurde in § 5b EStG die elektronische Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen an das Finanzamt festgelegt mit den Zielen, möglichst geringe Änderungen zur bisherigen Übermittlungspraxis herbeizuführen, keine Eingriffe in die Buchführungspraxis der Unternehmen zu fordern und spezi fische Kontenrahmen bestehender Branchen zu berücksichtigen. In einer ersten Konkretisierungsphase war abweichend von den erstgenannten Zielen eine Vielzahl neuer "Pflichtfelder" für die E-Bilanz vorgesehen. Zwischenzeitlich konnten die vom Bundesfinanzministerium angehörten Wirtschaftsverbände erhebliche Erleichterungen durchsetzen.

Dennoch sind Anpassungsnotwendigkeiten gegeben, da alle bilanzierenden Unternehmen ohne Größenklassenunterschiede spätestens für das Jahr 2013 Bilanzen und GuV-Rechnungen auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln müssen. Offiziell startet die "E-Bilanz" bereits mit den Abschlüssen für das Jahr 2012, im Rahmen einer so genannten "Nicht­beanstandungsregelung" können für das Jahr 2012 Bilanz und GuV noch auf dem bisherigen schriftlichen Weg eingereicht werden. Konkret heißt dies: E-Bilanzen können erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen, müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

"Wirtschaft fordert verkürzte Aufbewahrungsfristen"

In einer so genannten "E-Bilanz-Taxonomie" definiert die Finanzverwaltung Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen. Sofern die Konten der Buchführung nicht die Differenzierung der geforderten Mindestpositionen hergeben, kann an zahl reichen Stellen eine Überleitung auf so genannte "Auffangpositionen" erfolgen. Im Zusammenhang mit der E-Bilanz entsteht erstmals ein größenklassenunabhängiges Normschema für eine "Steuerbilanz", das deutlich detaillierter ist als zum Beispiel die HGB-Gliederung für große Kapitalgesellschaften.

Die Wirtschaft fordert, mit Einführung der E-Bilanz eine zeitnahe steuerliche Betriebsprüfung und damit eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre zu verbinden. Eine zeitgerechte und vollständige Erhebung der Steuern liegt im Interesse der Unternehmen, die Rechts- und Planungssicherheit benötigen. Daher sollten Steuererklärungen nicht länger als nötig "offen" sein. Denn solange sie nicht abgeschlossen sind, müssen die Unternehmen die Unterlagen ihrer Buchhaltung zehn Jahre lang aufbewahren. Das beinhaltet zusätzliche Kosten, da insbesondere auch alte und nicht mehr verwendete IT-Systeme betriebsbereit gehalten werden und Mitarbeiter diese bei späteren Betriebsprüfungen bedienen können müssen. Die jetzt beschlossene Einführung einer auf das notwendige Maß reduzierten E-Bilanz sollte den Abbau des Prüfungsstaus in der Finanzverwaltung und damit eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf fünf Jahre ermöglichen.

Aktuelle Informationen finden sich auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

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