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Jubiläumsverkäufe

Nach der alten Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dürften Jubiläumsverkäufe nur zur Feier des Bestehens eines Geschäftes nach Ablauf von jeweils 25 Jahren (50, 75, 100 usw.) abgehalten werden.

Mit der Reform des UWG wurde das verbot der Sonderveranstaltungen gestrichen. Sonderveranstaltungen sind jetzt - mit einigen Einschränkungen - erlaubte Mittel der Werbegestaltung.

Weitere Informationen zum Thema "Sonderverkaufsveranstaltungen" finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zum Thema "Jubiläumsverkäufe" haben, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter. 

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