Dienstleistungen A-Z

Durchsuchen Sie unser Angebot an Dienstleistungen

 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W XY Z


Altölnovelle

Die Altölverordnung, die seit 1987 die Rücknahme und Verwertung von Altöl regelt, ist im Jahre 2002 erstmals novelliert worden. Die Änderungsverordnung vom 16.04.2002 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 26 vom 26.04.2002 veröffentlicht und trat am 01.05.2002 in Kraft. Mit der 8 Seiten umfassenden Änderungsverordnung wurde der alte Verordnungstext grundlegend verändert, weshalb im gleichen Bundesgesetzblatt im Anschluss an die Änderungsverordnung eine Neufassung der Altölverordnung abgedruckt wurde. Diese Neufassung datiert ebenfalls vom 16.04.2002 und umfasst vier Seiten Verordnungstext sowie drei Anlagen auf insgesamt 4 Seiten.

Anlass für die Novelle waren insbesondere EU-rechtliche Vorgaben, wonach der Vorrang der stofflichen Aufarbeitung von Altöl rechtlich verankert werden musste, Erfahrungen aus der Praxis und die Zunahme von Abfallschlüsseln, welche Altöl unterschiedlichster Herkunft beschreiben.

Durch die Novelle ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Erneuert wurden einige Begriffsbestimmungen ("Altöl", "Aufbereitung", "Basisöl") sowie die Analysevorschriften, die nun in Anlage 2 zu finden sind. Der Geltungsbereich, der bisher nur Mineralöle umfasste, wurde ausgeweitet, vgl. die unten stehende Auflistung.
  • Neu eingeführt wurden vier Altöl-Sammel-Kategorien, in dem alle Altöl-Abfallschlüssel in Anlage 1 einer dieser vier Sammel-Kategorien zugeordnet werden (siehe unten).
  • Die Getrennthaltungsgebote beziehen sich nun auf diese vier Sammelkategorien. Es gibt jedoch weiterhin diverse Ausnahmeregelungen von der Getrennthaltungspflicht, z.B. bei einer nachfolgenden gemeinsamen Entsorgung durch Verbrennung.
  • Die Aufbereitung hat nun ausdrücklich Vorrang, "sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischen Sachzwänge entgegen stehen". Altöle der Sammelkategorie 1 sind für eine Aufbereitung geeignet.

Ölfilter, Öl-Emulsionen und Öl-Wasser-Gemische fallen wie bisher nicht unter die Verordnung. Unverändert geblieben sind die Grenzwerte für eine stoffliche Aufbereitung in Höhe von 20 mgPCB/kg und 2 g Gesamthalogen/kg. Keine nennenswerten Änderungen gab es auch bei den Bestimmungen zur Beprobung, zur Nachweiserklärung (mit Hilfe des Formulars in Anlage 3), zur Gebindekennzeichnung und zu den Altölsammelstellen.

Die Änderungsverordnung besteht aus mehreren Artikeln, wobei Artikel 1 die eigentlichen Änderungen der Altölverordnung enthält. Die darin definierten Altöl-Sammelkategorien beziehen sich jedoch noch auf die bis Ende 2001 gültigen damaligen Abfallschlüssel. Deshalb wird in Artikel 2 eine Umschlüsselung auf die seit Anfang 2002 gültigen neuen Abfallschlüssel vorgenommen, welche seither allein maßgebend sind. Mit Artikel 3 wird ein Absatz aus der PCB-PCT-Abfallverordnung gestrichen, gemäß dem die PCB-PCT-Abfallverordnung bisher nicht für die Altölentsorgung galt. Somit ist ab 01.05.2002 auch diese Verordnung bei der Altölentsorgung zu beachten, sofern der darin festgelegte Grenzwert von 50 mgPCB/kg überschritten wird.

Die vier neuen Sammel-Kategorien lauten wie folgt:

Sammelkategorie 1:

 13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 

13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

Sammelkategorie 2:

12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle

13 01 11 synthetische Hydrauliköle

13 01 13 andere Hydrauliköle

Sammelkategorie 3:

12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg

13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

Sammelkategorie 4:

13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

13 07 01 Heizöl und Diesel

 

Downloads

Ansprechpartner


Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtschaftsing.
Peter Peckedrath

Detailseite

IHK - Suche


Finden mit der Artikel-ID


IHK - Behindertenführer


Informationen für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer
Mehr dazu

IHK - Wirtschaft


Mehr Leser
Mehr Entscheider
Mehr Markt


Mediadaten und Anzeigenpreise
Mehr dazu

IHK - Service


Börsen, Register und Infosysteme

Mehr dazu

IHK - Lehrstellenbörse