Patente
PROLYTE BOX–30V – Variables Knotenelement für Vierkant-TraverseOriginal: PROLYTE PRODUCTS Group, Leek, Niederlande Plagiat: Milos s.r.o., Roudnice nad Labem, Tschechien Quelle: Aktion Plagiarius e.V. [www.plagiarius.com] Was ist ein Patent? Ein Patent ist ein technisches Schutzrecht, das für eine Erfindung erteilt wird, die
Wann ist eine Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar? Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor dem Anmeldetag des Patents öffentlich zugänglich waren. Als erfinderisch gilt eine Erfindung, wenn sich die Neuerung im ausreichenden Maß vom Stand der Technik abhebt. Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Durch die Erteilung eines Patentes erhält man die ausschließliche Nutzungsbefugnis an seiner Erfindung, d.h. jedem Dritten ist es ohne die Zustimmung des Patentinhabers verboten, diese in irgendeiner Art und Weise unmittelbar, aber auch mittelbar (d.h. Teile der geschützten Erfindung) zu benutzen. Wann brauche ich ein Patent? Ein Patent wird gebraucht, wenn eine technische Erfindung gemacht wurde und diese vor Nachahmungen durch sog. Doppelerfinder geschützt werden soll. Zusätzlich wird durch ein Patent ein Marktvorsprung gesichert, da man über das ausschließliche Nutzungsrecht verfügt. Patente können beispielsweise für technische Gegenstände oder Verfahren (z.B. Maschinen, Vorrichtungen oder Geräte) erteilt werden. Das Patentgesetz zählt allerdings lediglich nicht patentierbare Erfindungen auf. Durch die Eintragung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt [DPMA] erhält der Rechtsinhaber des Patents an seiner Erfindung ein positives Benutzungs- und negatives Verbietungsrecht. Das bedeutet, dass er allein berechtigt ist, diese Erfindung zu verwerten oder ggf. Lizenzen dafür zu vergeben. Darüber hinaus kann er jegliche unerlaubte Benutzung untersagen und ggf. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Wie und wo kann ich ein Patent anmelden? Das Patent kann beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss folgendes beinhalten:
Diese Unterlagen müssen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Darüber hinaus muss auch die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten entrichtet werden. Wird diese Frist versäumt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Außerdem ist eine Zusammenfassung der Erfindung innerhalb von 15 Monaten einzureichen, damit das Patent wirksam erteilt werden kann. Was muss ich beachten? Hat man eine Erfindung gemacht und sich entschlossen, diese zum Patent anmelden zu wollen, so ist unbedingt zu beachten, dass keinerlei Vorabveröffentlichung geschieht. D.h. die Erfindung muss bis zur Einreichung der Anmeldung beim DPMA geheim bleiben. Eine Vorabveröffentlichung würde bewirken, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung des Patents -die Neuheit- wegfiele und die Patenterteilung damit nicht mehr möglich wäre. Was kostet ein Patent? Bei den Kosten eines Patents sind die Gebühren und die Kosten für einen eventuell eingeschalteten Patentanwalt (dieser unterliegt jedoch keiner Gebührenordnung wie etwa der Rechtsanwalt) zu unterscheiden. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden für die Anmeldung, für einen Rechercheantrag und für den Prüfungsantrag jeweils Gebühren erhoben.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt (vgl. externe Links). Bitte beachten Sie, dass sich Gebühren verändern können. Ein umfangreiches Kostenmerkblatt der gewerblichen Schutzrechte erhalten Sie online beim DPMA. Die Einschaltung eines Patentanwalts kostet zwischen 1.500 und 4.000 €. Außerdem ist für jede Patentanmeldung unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres nach der Anmeldung (bis zu 20 Jahre) eine jährliche Aufrechterhaltungsgebühr zu entrichten. Fällig ist diese Gebühr jeweils am letzten Tag des Anmeldemonats. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu verringern oder die Zahlungsmodalitäten zu beeinflussen. So kann auf Antrag des Anmelders u.U. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass der (mittellose) Anmelder die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht - also mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht. Auf Antrag werden auch die Kosten für einen Patent- oder Rechtsanwalt übernommen. Wie lange schützt mich ein Patent? Die Schutzdauer eines Patentes erstreckt sich über 20 Jahre, muss aber ab dem dritten Jahr jährlich unter Entrichtung der Jahresgebühr verlängert werden. Sollte man während dieser Zeit also feststellen, dass sich die Aufrechterhaltung des Patents aus Kostengründen nicht mehr lohnt, so kann man das Patent auch vor Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer auslaufen lassen. Europa-Patent Mit dem deutschen Patent ist man nur gegen die unerlaubten Benutzungen seiner patentierten Erfindung im eigenen Land geschützt, nicht allerdings gegen die Nachahmung in anderen Ländern.
Bei der europäischen Patentanmeldung kann sich diese entweder auf einige oder auf alle Staaten erstrecken. Die Vertragsstaaten sind mit der Patentanmeldung zu benennen. Das EPA prüft, ähnlich wie das DPMA, die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes. Wird das Europa-Patent erteilt, zerfällt das angemeldete "Bündel von Patenten" in voneinander unabhängige nationale Einzelpatente, für die dann das jeweilige nationale Recht gilt. Der Vorteil ist also, dass statt einer Vielzahl von Patenten nur ein einziges Mal ein Patent angemeldet werden muss. Internationale Patentanmeldung (PCT) Der "Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens" [PCT] macht es möglich, dass mit einem einzigen Patentantrag mehrere, auch außereuropäische Länder zusammengefasst werden können. Es kann eine zentrale, internationale Neuheitsrecherche durchgeführt werden, auf deren Grundlage der Anmelder die jeweiligen nationalen Phasen der für ihn in Frage kommenden Länder einleiten kann. Der Patentzusammenarbeitsvertrag führt jedoch nicht zu einer einheitlichen Patenterteilung, es wird lediglich ein einheitliches Anmeldeverfahren durchgeführt. Externe Links:
Ansprechpartner:
Peter Peckedrath
Innovationsberatungsstelle Tel.: (0531) 4715 281 Fax.: (0531) 4715 181 |
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