Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrecht vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011) und der Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I Nr. 19 vom 9. Mai 2012) erstellt.
Was gilt bisher?
Wer als Selbständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, muss das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden und eine Erlaubnis nach § 34 c GewO beantragen. Für die Vermittlung bestimmter weiterer Anlageprodukte wird gegebenenfalls eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuver-lässigkeit überprüft. Ein Sachkundenachweis war bisher nicht erforderlich. Für die Berufs-ausübung sind aus gewerberechtlicher Sicht auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.
Warum soll es neue Regelungen geben?
Der Gesetzgeber will den Anlegerschutz durch schärfere Regulierungen von sog. Graumarktprodukten stärken und die Anforderungen an den Vertrieb von Finanzanlagen erhöhen. Er hat daher bereits in vielen Bereichen der Finanz- und Vermögensanlagen die Rahmenbedingungen verschärft.
Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen künftig die gleichen Spielregeln gelten. Die Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes werden auf freie Vermittler übertragen und somit für den Verbraucher ein gleichwertiges Schutzniveau geschaffen.
Es wird daher Änderungen in der Gewerbeordnung durch einen neuen § 34 f Gewerbeordnung (GewO) sowie eine neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) geben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden.
Zeitplan und Zuständigkeiten der neuen gewerberechtlichen Regelungen
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden. Die Regelungen werden gleichfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft treten; die Regelungen zur Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 1. November 2012.
Noch nicht geregelt ist, wer in Niedersachsen für die Erlaubniserteilung und die Einreichung der Prüfberichte zuständige Stelle sein wird. Die Sachkundeprüfung kann bei den Industrie- und Handelskammer abgelegt werden.
Erlaubnis und Registrierung nach § 34 f GewO
1. Was gilt künftig?
Die Finanzanlagenvermittlung ist (auch künftig) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt:
- Anteile an einer Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen
- Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
- Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte)
Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamterlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.
Achtung:
Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: auch Angestellte können für sich die Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a – Ausnahmen).
2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34 f GewO zu erfüllen?
Für Einzelunternehmen:
- persönliche Zuverlässigkeit:
Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. - geordnete Vermögensverhältnisse:
Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenen Insol-venzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. - Berufshaftpflichtversicherung:
Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 1.130.000 für jeden Versicherungsfall und € 1.700.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 f GewO muss nachgewiesen werden. - Kenntnisse und Fertigkeiten:
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 4.).
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs):
Es gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.
Für Firmen:
Bei im Handelsregister eingetragenen Firmen gelten von Grundsatz her dieselben Voraus-setzungen. Ggf. müssen – je nach Rechtsform – weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
3. Ausnahmen für
a) Inhaber von § 34 c GewO-Erlaubnissen
Nach Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 haben die Inhaber von § 34 c-Erlaubnissen sechs Monate Zeit (bis 30. Juni 2013), die neue Erlaubnis nach § 34 f GewO zu beantragen und sich registrieren zu lassen. Danach erlischt die § 34 c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)-Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch (§ 157 Abs. 2 GewO neu).
Beim Antrag für die neue Erlaubnis findet keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse statt. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die Registerbehörde (IHK), die dann den Eintrag in das öffentliche edv-basierte Register vornimmt.
Innerhalb von zwei Jahren, d. h. spätestens bis zum 31. Dezember 2014 muss der Sachkundenachweis gegenüber der Erlaubnisbehörde erbracht werden.
Achtung:
Es gibt eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung). Davon profitieren sowohl selbständige als auch unselbständige Anlagenvermittler und -berater. Selbständige, die seit dem 1. Januar 2006 (Stichtag) ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO tätig sind und die lückenlos den Prüf-bericht nach (bisher) § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorgelegt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit.
Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind.
b) Inhaber von § 34 d oder § 34 e GewO-Erlaubnissen
Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfungen gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil (siehe unter 4.) wird erlassen.
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung an-bietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der schriftlichen Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling muss sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.
Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Abschlussprüfungen
1) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrungen)
a. Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
b. Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
c. Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK),
d. Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
e. Bank- und Sparkassenkaufmann oder -frau,
f. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
g. Investmentfondskaufmann oder -frau;
2) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagenberatung oder -vermittlung)
a. betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
b. Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
c. Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
3) Abschlusszeugnis (mit zusätzliche mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagenberatung oder -vermittlung)
Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
Ebenfalls gleichgestellt:
Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.
Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse werden auf Vergleichbarkeit hin überprüft. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.
5. Registrierung
Die Registrierung erfolgt über ein internet-basiertes öffentliches Register, ähnlich dem Versicherungsvermittlerregister. Die Erlaubnisbehörde wird der IHK die Daten der Gewerbetreibenden unverzüglich übermitteln. Wenn Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlagenberatung und -vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme deren Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und dort eintragen lassen. Im Übrigen dürfen Angestellte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind.
Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und -ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden.
6. Informations-, Beratungs-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen.
Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagenvermittlung muss der Vermittler von Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen; also Informationen die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlagenberatung und -vermittlung keine Finanzanlagen empfehlen und vermitteln.
Dem Anleger müssen rechtzeitig vor Abschluss Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.
Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen offen legen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält.
Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlagenberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Beratungsprotokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäfts an den Anleger auszuhändigen.
Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten. Näheres ist unter Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) nachzulesen.
7. Prüfungen
Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO (neu) müssen auf ihre Kosten ihre ge-schäftlichen Unterlagen jedes Jahr von geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jah-res zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.
8. Kosten
Die Kosten der Erlaubniserteilung, Registrierung und Sachkundeprüfung können im Einzelnen noch nicht näher beziffert werden.
Ansprechpartner:
Jessica Cremer
Brabandtstr. 11
38100 Braunschweig
Tel.: 05 31/47 15-2 07
Fax: 05 31/47 15-1 07
E-Mail: jessica.cremer@braunschweig.ihk.de

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