Vorregistrierung von Stoffen

Vorregistrierung von Stoffen - Sind Sie gut vorbereitet?

Am 1. Juni 2008 beginnt die "heiße Phase" der Umsetzung der REACH-Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Hersteller bzw. Importeure von registrierungspflichtigen chemischen Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen unterliegen einer Registrierungspflicht, sofern Stoffe in einer Menge ab 1 Jahrestonne hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Ca. 50 Personen kamen am 17. April in der IHK Braunschweig zusammen, um sich über die ersten Schritte zur Umsetzung der durch REACh ausgelösten Schritte zur Chemikalienpolitik zu orientieren.

Hintergrund:
Im Rahmen einer Registrierung müssen Unternehmen Daten hinsichtlich Umwelt- oder Gesundheitsgefahren zu den chemischen Stoffen liefern. Da die Generierung solcher Daten sehr zeit- und kostenintensiv ist, werden für die Registrierung ggf. Übergangsfristen eingeräumt. In den Genuss dieser Übergangsfristen kommen jedoch nur diejenigen Betriebe, die die entsprechenden chemischen Stoffe zusätzlich einer Vorregistrierung unterziehen.

Für die Vorregistrierung gibt es ein festes Zeitfenster vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Dezember 2008. Stellt ein Unternehmen einen registrierungspflichtigen Stoff her oder importiert einen solchen, sollte in jedem Fall eine kostenlose Vorregistrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki erfolgen.

Wird keine Vorregistrierung für einen registrierungspflichtigen Stoff durchgeführt, müsste dieser unmittelbar registriert werden. Da die Registrierung teuer und zeitaufwändig ist, würde dies in der Praxis in aller Regel einem vorläufigen Import- bzw. Herstellungsverbot ("no data -no market") gleichkommen.

REACh Experte Dr. Hans-Jürgen Dankert, Geschäftsführer der DLAC Dienstleistungsagentur Chemie GmbH aus Langelsheim erläuterte in seinem Übersichtsvortrag wer, was, wann und wie vorregistriert wird, welche Konsequenzen es haben könnte, wenn eine Vorregistrierung nicht durchgeführt wird und gab Vorschläge zur praktischen Umsetzung. Zwei wichtige Kernaussagen:

  • Ohne Vorregistrierung müssen Unternehmen Herstellung, In Verkehr Bringen nach dem 01.06.2008 für 3 Wochen bis zur Agenturmitteilung unterbrechen (Art. 21)!
  • Wenn Sie nicht vorregistriert haben und ohne Registrierung illegal entgegen Art. 5 Herstellung, In Verkehr Bringen fortsetzen, bringen Sie sich und Ihre Kunden in ein hohes Risiko (Straftatbestand lt. § 27b im Gesetzentwurf des Gesetzes zur Durchführung der EG-Verordnung Nr. 1907/ 2006 - REACH-Anpassungsgesetz - Inkrafttreten lt. Entwurf 01. Juni 2008)!

Dr. Gerd J. Harms von der Chemetall GmbH erläuterte die Vorregistrierung aus der Sicht eines Herstellers und stellte das SIEF [= substance information exchange forum, Forum zum Austausch von Stoffinformationen] in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Er warnte ausdrücklich davor, diese Foren zum Austausch von Marktverhalten zu nutzen.

 

Dr. Thomas Ronge von der Volkswagen AG erläuterte die REACh-Umsetzung bei VW. Die Automobilindustrie stellt keine Stoffe oder Zubereitungen her, somit entfällt eine Registrierungspflicht als Hersteller. Aber VW importiere einige Zubereitungen (z.B. Metalllegierungen) und habe daher eine Registrierungspflicht als Importeur. Die Registrierung umfasse neben den Stoffeigenschaften auch Verwendungsangaben, z.B. müssen bei der Registrierung von Lacken Angaben darüber gemacht werden, ob dieser im Spritz- oder Tauchverfahren verwendet werde. Volkswagen beobachte als "nachgeschalteter Anwender oder downstream user" das korrekte Verhalten der Chemielieferanten und tausche sich intensiv über Stoffe und Erzeugnisse mit den Lieferanten aus. Das Stoffinventar für chemische Materialien bei Volkswagen umfasse eine Stoffliste von ca. 4000 Stoffen. Ergänzt werde das Inventar mit ca. 6000 Einträgen zu diversen Materialien. Die Volkswagen AG setze voraus, dass alle in den gelieferten Materialien enthaltenen registrierungspflichtigen Stoffe von den Lieferanten bzw. deren Vorlieferanten (!) vorregistriert werden.

Fazit:

  • Die Durchführung der Vorregistrierung ist kostenlos und mit relativ geringem Aufwand verbunden. Nur durch die Vorregistrierung besteht Anspruch auf die teilweise sehr langen Übergangsfristen für die eigentliche Registrierung (ggf. bis zum 1. Juni 2018).
  • Durch eine Vorregistrierung verpflichtet sich ein Unternehmen nicht zu einer späteren Registrierung (die dann zeit- und kostenintensiv sein kann).

Daher kann auch dann eine Vorregistrierung vorgenommen werden, wenn sich ein Unternehmen zwar Optionen offen halten möchte, aber aus heutiger Sicht gar keine Registrierung geplant ist. Ist absehbar, dass keine Registrierung erfolgen muss, kann das Unternehmen die Mitarbeit bzw. den Informationsaustausch im SIEF (substance information exchange forum = Forum zum Stoffinformationsaustausch) ruhen lassen.

Für interessierte Leser, die sich schnellstmöglich noch vor dem 1. Juni nach den Möglichkeiten zur Vorregistrierung erkundigen wollen: am 14. Mai gibt es noch eine Gelegenheit dazu: Eine Ganztagsveranstaltung "Workshop REACh". Ansprechpartner ist Dr. Hans-Jürgen Dankert, Tel.: 05326 928809-0, e-mail: dankert@dlac-gmbh.de

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