Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verkündet

Übersicht über die Novelle 2006, die am 20. 07.06 verkündet wurde und im Wesentlichen am 01.02.2007 in Kraft tritt.

Am 20.07.2006 wurde eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) verkündet, die im Wesentlichen am 01.02.2007 in Kraft treten wird. Sofort in Kraft getreten sind einzelne Passagen des Gesetzes, die eine Novellierung der Abfall-Nachweisverordnung ermöglichen, welche ebenfalls in den nächsten Wochen erwartet wird. Ziel der Novelle ist zum einen eine bessere Anpassung des deutschen Rechts an die beiden europäischen Richtlinien über Abfälle und über gefährliche Abfälle. Zum anderen soll die Nachweisführung in Papierform durch elektronische Verfahren abgelöst werden, wofür jedoch eine vierjährige Übergangszeit gewährt wird. Außerdem wurden einige Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt und Klarstellungen und Präzisierungen vorgenommen.

Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Neue Terminologie: „gefährliche Abfälle“ / „nicht gefährliche Abfälle“

Die bisherigen Begriffe „besonders überwachungsbedürftig“, überwachungsbedürftig“ und „nicht überwachungsbedürftig“ werden aufgegeben und durch das Begriffspaar „gefährliche Abfälle / nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt. Die Einstufungen lauten damit wie folgt:

Bisherige Einstufungen                    Künftige Einstufungen (ab 01.02.2007)

„besonders überwachungsbedürftig“     „gefährlich“
„(nur) überwachungsbedürftig“            „nicht gefährlich“
„nicht überwachungsbedürftig“            „nicht gefährlich“

Folge-Änderungen im untergesetzlichen Regelwerk des Gesetzes

In der zugehörigen Abfallverzeichnisverordnung wird nur die Terminologie angepasst, d.h. alle bisher als „besonders überwachungsbedürftig“ eingestuften Abfälle (gekennzeichnet mit einem * hinter dem Abfallschlüssel) werden nun als „gefährliche Abfälle“ definiert.

Die bisherige „Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung“ entfällt am 01.02.2007 ersatzlos, da es diese Überwachungs-Kategorie dann nicht mehr gibt.

Die künftige Nachweisverordnung regelt wie bisher im Wesentlichen die Nachweisführung bei besonders überwachungsbedürftigen (jetzt: „gefährlichen“) Abfällen. Es entfallen jedoch die „vereinfachten Nachweisverfahren und vereinfachten Sammelnachweisverfahren“ für „(nur) überwachungsbedürftige“ Abfälle. Damit werden die betreffenden Abfallerzeuger entlastet. Für Abfallentsorger werden dagegen neue Nachweispflichten („Registerpflichten“) auch für nicht gefährliche Abfälle (somit also für alle Abfälle) eingeführt.

Pflicht zur Führung von Abfallregistern

Die neue Pflicht zur Registerführung ist vergleichbar mit den bisherigen „Nachweisbüchern“. Sie gilt zum einen für alle Abfallentsorger, für die das Gesetz weitere Detail-Vorgaben trifft. Sie gilt zum anderen für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von „gefährlichen“ Abfällen. Erleichterungen für Abfallerzeuger, bei denen nur Kleinmengen (max. 2 t/a) anfallen, werden wie bisher in der Nachweisverordnung geregelt.

Weitere Änderungen des KrW-/AbfG

Die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen wurde für Gewerbetriebe Mitte 2005 bereits gestrichen. Gestrichen werden nun auch die Regelungen, dass bei Entsorgung in eigenen Anlagen Konzepte und Bilanzen an Stelle von Entsorgungsnachweisen treten können. Auch die zugehörige Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen entfällt komplett. Erhalten bleibt die Konzept- und Bilanz-Pflicht künftig nur noch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Präzisiert und erweitert werden die Pflichten für Unternehmen, die Abfälle freiwillig zurücknehmen (also nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. der Verpackungsverord-nung, Batterieverordnung oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz). Die Anzeigepflicht für solche Rücknahme-Aktivitäten gilt nun für alle Abfälle, also erstmals auch für Abfälle, die bisher als nicht überwachungsbedürftig bezeichnet wurden.

Aktualisiert werden die Regelungen, aufgrund derer die geplante Novelle der Nachweisverordnung erfolgen kann (Verordnungsermächtigungen). Ergänzt wird eine Verordnungsermächtigung für „Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe“. Ob sich durch eine solche Verordnung wirklich nennenswerte Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ergeben würden, bleibt abzuwarten; die Aussichten dürften aufgrund bisheriger Erfahrungen nicht allzu groß zu sein.

(Stand: 7/2006)

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