
- Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr in Niedersachsen - Region Hannover und Braunschweig
Kooperationspartner:
IHK Braunschweig
HWK Braunschweig-Lüneburg-Stade
IHK Hannover
- Impressionen zur Infoveranstaltung: Lebhaft diskutiert wurden die Auswirkungen der Novellen I-III zum Bundesdatenschutzgesetz für kleine und mittlere Unternehmen.
Presseinfo "Schöne Online-Welt: Datenschutz im Visier" - Dezember 2009
Zahlreiche Berichte über den Missbrauch personenbezogener Daten bestimmen momentan die europäische Presse und haben das Thema in den Fokus gesellschaftlicher Diskussionen gerückt. Die jüngsten Novellen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben zudem dessen Regelungsbereich erheblich erweitert und ziehen erhebliche Auswirkungen auf die Datenschutzorganisation und die Geschäftsprozesse der Unternehmen nach sich.
Beispielsweise sind Anpassungen in der Organisation und Gestaltung personalisierter Werbung erforderlich geworden. Das Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr in Niedersachsen (begin) Braunschweig nahm sich Anfang Dezember 2009 einiger alter und neuer Aspekte datenschutzrechtlich relevanter Themen rund um den geschäftlichen Einsatz elektronischer Medien im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Industrie- und Handelskammer Braunschweig an.
Die Rechtsanwälte Michael Vaeth und Christian Stücke betonten in ihrem gemeinsamen Vortrag die gravierenden Auswirkungen der BDSG-Novellen auf den betrieblichen Alltag. So trete die BDSG-Novelle I vom 29. Juli 2009 am 01. April 2010 in Kraft und regele beispielsweise die Zulässigkeit automatisierter Einzelentscheidungen sowie die Rechte eines von einem "Scoring" oder aber auch von einer Datenübermittlung an Auskunfteien Betroffenen. Die BDSG-Novelle II vom 14. August 2009 sei seit dem 01. September 2009 in Kraft und regele beispielsweise die Zulässigkeit personalisierter Werbung, den Beschäftigtendatenschutz und die Auftragsdatenverarbeitung. Hinzu seien Informationspflichten für Unternehmen bei Datenschutzpannen und die Stärkung der Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gekommen. Die BDSG-Novelle III vom 29. Juli 2009 schließlich trete am 11. Juni 2010 in Kraft und regele beispielsweise die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sowie viele Transparenzaspekte im Datenschutz.
Die allgemein beobbachtbaren Entwicklungen im Datenschutzrecht würden sich mit diesen Novellen fortsetzen. Hinsichtlich der elektronischen Erhebung, Verarbeitung, Übertragung von personenbezogenen Daten würden sich die zwei Normenwerke Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telemediengesetz (TMG) schwerpunktmäßig die "Arbeit" teilen. Als wesentliche Elemente kämen dabei technische und organisatorische Aspekte, Maßnahmen gegen Verlust oder Beschädigung von Daten sowie die Trennung von Datenbeständen untereinander - insbesonders bei Auftragsdatenverarbeitung - zum Tragen. "Um so wichtiger wird nun die Schulung der Mitarbeiter insbesondere zur Datensparsamkeit und die Rolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten", so Stücke und Vaeth unisono. "Bereiten Sie sich auf mögliche Anfragen von Kunden und Lieferanten vor und regeln Sie das Management von Sperrungs- oder Löschverlangen eindeutig".
Datenlecks oder Datenschutzverstöße zögen mittlerweile mitunter auch harte Konsequenzen nach sich, denn die Bußgeldvorschriften seien erheblich verschäft worden. Die neue Informationspflicht nach einer Datenpanne sollte deshalb nicht aus dem Auge verloren werden. Ihr könne beispielsweise durch Anzeigenschaltung in mindestens zwei bundesweit erscheinende Tageszeitungen mit jeweils mindestens halbseitigem Format genügt werden.
Neue Spielregeln für Werbung via eMail und Telefon beträfen nicht nur den Adresshandel, sondern auch die Eigenwerbung. Sobald sprichwörtlich eine "Kundenberührung" eintrete, sei mit erheblicher wettbewerbsrechtliche Relevanz zu rechnen. Verkürzt könne festgehalten werden, dass Werbung zu unterlassen sei, wenn sie aus Kundensicht als belästigend empfunden werde oder wenn erkennbar sei, das keine Werbung gewünscht werde. "Werbung ist allerdings nach wie vor möglich, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Kunden gegeben ist oder eine Einwilligung vermutet werden kann, zum Beispiel beim Anbieten gleichartiger Waren oder Dienstleistungen", fassten Stücke und Vaeth zusammen. Dabei sei immer der Hinweispflicht auf den jederzeitigen Widerruf des Einverständnisses nachzukommen.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer spürbar stärkeren Würdigung des Themas in den Medien könne der gute Ruf eines Unternehmens schnell leiden. Reputationsmanagement sei deshalb das Gebot der Stunde. Dabei sollten die zahlreichen Angebote im "Mitmachinternet" (Web 2.0), allerdings auch die klassische Berichterstattung in den Online-Medien akribisch beobachtet werden. Bei Gegenmaßnahmen müsse mit Augenmaß und Gefühl gehandelt werden und in der "Nachsorge" sei eine laufende Beobachtung ebenso Pflicht. "Ein schlechter Ruf durch Gerüchte zeigt, wie auch ein Flächenbrand ausufern kann", zitierte Stücke abschließend Gerhard Uhlenbruck.
- Das Team "Datenschutz im Visier" (v.l.): Michael Vaeth (Kanzlei Vaeth, Hannover), Michael Faber (IHK Braunschweig) und Christian Stücke (Kanzlei Sticherling, Simon & Partner, Helmstedt).
Foto: IHK Braunschweig.


