
Ergänzung der neuen Formvorschriften für geschäftliche E-Mails, Postkarten bzw. Faxe - März 2007
E-Mails, Faxe bzw. Postkarten oder andere Schreiben, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie z. B. Auftragsbestätigungen, Angebote etc., müssen seit dem 01.01.07 Angaben über die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten.
Auch bislang war es nach herrschender Meinung erforderlich, dass E-Mails, Postkarten und Faxe wie Geschäftsbriefe der sog. „Fußleistenpflicht“ unterliegen. Allerdings bezog sich bislang der Wortlaut der entsprechenden Vorschriften nur auf „Geschäftsbriefe.“ Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) werden die §§ 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG, 25a GenG neu gefasst und klargestellt, dass diese Pflicht für alle Geschäftsbriefe „gleichviel welcher Form“ besteht.
E-Mails, Faxe, etc., die nicht Geschäftsbriefe ersetzen, wie z. B. bloße interne Kommunikation, unterliegen jedoch auch nach der neuen Gesetzeslage nicht der „Fußleistenpflicht.“
Kleingewerbetreibende sind von den genannten Vorschriften nicht unmittelbar betroffen. Durch das am 22.12.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist jedoch auch § 15 b GewO geändert worden. Diese Vorschrift betrifft Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist. Die geänderte Fassung tritt am 22. Mai 2007 in Kraft. Solche Kleingewerbetreibende müssen ab dem 22. Mai 2007 zusätzliche Angaben auf Geschäftsbriefen machen. Während bislang gemäß § 15 b Abs. 1 GewO auf allen Briefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet wurden, die Angabe des ausgeschriebenen Familien- und Vornamens Pflicht war, muss zum genannten Stichtag auch die ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Firmen, die einen Internetauftritt betreiben, müssen in ihr Impressum unter Umständen zu-sätzliche Angaben aufnehmen. Zu den Informationen, die Diensteanbieter für geschäftsmä-ßige Teledienste „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ halten müssen, sind durch das EHUG hinzugekommen:
- die in Paragraph 6 Teledienstegesetz (TDG). Nr. 1 nunmehr ausdrücklich festgestellte Pflicht zur Angabe die Rechtsform,
- die Ergänzung von Paragraph 6 TDG Nr. 1 durch den Zusatz “sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen gezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen“ sowie
- die in Paragraph 6 TDG neu hinzugekommene Nr. 7: „bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber“.
Der DIHK fordert die Unternehmen bei dieser Gelegenheit auf, die Vollständigkeit ihres Impressums grundsätzlich zu überprüfen. Der Wortlaut der genannten Gesetze steht auch auf der Website des Bundesjustizministeriums unter der Adresse www.gesetze-im-internet.de.
Ausführliche Infos der IHK Region Stuttgart und weitere Artikel zu diesem Thema sowie das am 15.11.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte EHUG befinden sich unter "Externe Links".


